Herr Günther behauptet, das bestehende Hochschulgesetz lasse die Erhebung von Studiengebühren nicht zu. Dabei müsste er wissen, dass es in § 8 (1) ein offensichtliches Schlupfloch gibt.
Erstaunlich ist auch die Ansicht, der Koalitionsvertrag von CDU und FDP sei ausreichend verlässlich. Spätestens im Mai 2012 ist diese Regierung Geschichte. Die Landesverfassung hat aber eine längere Halbwertzeit als Koalitionsverträge. Das Verbot zur Erhebung von Studiengebühren gehört deshalb in das Hochschulgesetz.
Derzeitige gesetzliche Grundlage:
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz – HSG)
„§ 8 Staatliche Finanzierung, Haushaltswesen und Körperschaftsvermögen
(1) Das Land stellt den Hochschulen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Finanzmittel nach Maßgabe des Landeshaushalts als Globalzuweisungen zur Verfügung. Die Hochschulen tragen zur Finanzierung ihrer Aufgaben durch Einwerbung von Mitteln Dritter und durch sonstige Einnahmen bei. Die Höhe der Globalzuweisungen bemisst sich nach den Aufgaben und Leistungen der Hochschule und wird im Wege der Ziel- und Leistungsvereinbarung (§ 11 Abs. 1) festgelegt.“